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Existenzrisiko durch Scheinselbstständigkeit!?

Existenzrisiko durch Scheinselbstständigkeit!?

Hast du schon mal einen Brief der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) erhalten und diesen dann mit unbehaglichem Herzklopfen geöffnet? Nein? Hoffentlich bleibt das so. Aber warum fürchten sich in der Fitnessbranche sowohl die Betreiber von Fitnessstudios als auch die Trainer vor der DRV Bund? Dafür gibt es zwei Gründe: Sie prüft

  1. die Scheinselbstständigkeit von Trainern und
  2. die Rentenversicherungspflicht von Trainern.

Im Folgenden gehe ich primär auf das Problem der Scheinselbstständigkeit von Trainern und deren Auswirkungen ein. Außerdem grenze ich das Thema der Rentenversicherungspflicht von Trainern ab, da sich deren Auswirkungen für die Beteiligten deutlich unterschiedlich abbilden.

Wann ist ein Trainer scheinselbstständig?
Im Fall einer Scheinselbstständigkeit agiert der Trainer zunächst als Selbstständiger oder Freiberufler am Markt und stellt dem Auftraggeber, zum Beispiel einem Fitnessstudio, für seine Tätigkeiten eine Honorarrechnung. Um tatsächlich selbstständig oder freiberuflich zu sein, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein bzw. dürfen bestimmte Kriterien nicht gegeben sein. Diese Kriterien werden in einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren durch das Formular VOO27 (vorher VO27) der DRV Bund geprüft. Der Ausgang des Prüfverfahrens entscheidet darüber, ob man tatsächlich als Selbstständiger oder Freiberufler anerkannt wird oder ob man als nur zum Schein selbstständig und demnach nachträglich als Angestellter eingestuft wird. In diesem Fall würde der Trainer rückwirkend zum sozialversicherungspflichtigen Angestellten des Auftraggebers und der Auftraggeber, in diesem Beispiel das Fitnessstudio, würde demnach zum Arbeitgeber. Die Schwierigkeit beim Prüfverfahren liegt in der Vielzahl der geprüften Kriterien und Fragen, deren Beantwortung ein schlüssiges Gesamtbild ergeben soll. Legt man aber die vielen verschiedenen Antworten unterschiedlichen Menschen zur Bewertung vor, erhält man mit großer Wahrscheinlichkeit auch ganz unterschiedliche Einschätzungen. Häufig wird behauptet, dass ein Selbstständiger mindestens drei Auftraggeber haben muss, um nicht als scheinselbstständig eingestuft werden zu können. Das ist nicht richtig. Ein Trainer kann durchaus zehn unterschiedliche Auftraggeber haben und bei einigen als scheinselbstständig und bei anderen als selbstständig eingestuft werden. Andersherum kann man auch nur einen Auftraggeber haben, ohne als scheinselbstständig eingestuft zu werden. Man muss in diesem Fall jedoch nachweisen, dass man lediglich eine schlechte Auftragslage hat und auf der Suche nach weiteren Auftraggebern ist. Insofern wird jedes Arbeitsverhältnis einzeln geprüft. Wenn ein Trainer eine Prüfung bezüglich eines anderen Studios hatte und als selbstständig tätig eingestuft wurde, ist das keineswegs ein Freibrief für andere Arbeitsverhältnisse. Ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung ist der Sachverhalt, ob man weisungsgebunden ist, da davon ausgegangen wird, dass nur Angestellte weisungsgebunden sind. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass speziell bei Rezeptionskräften eine Weisungsgebundenheit vorausgesetzt wird und diese Position so stark in den betrieblichen Ablauf integriert ist und viele Schnittstellen zu den Mitarbeitern des Unternehmens hat, dass man per se eine Scheinselbstständigkeit unterstellt und somit den Tatbestand einer Festanstellung erfüllt. Ebenfalls entscheidend ist, inwieweit man eigenständig unternehmerisch tätig ist. Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind: Ist für ein Mitglied eines Fitnessstudios ersichtlich, ob der Trainer dort Angestellter ist? Trägt der Trainer ein vom Studio gebrandetes Shirt? Nimmt der Trainer an Teambesprechungen teil, an denen auch Angestellte teilnehmen? Gibt es vergleichbare Positionen im jeweiligen Studio, die von Angestellten besetzt sind? Bewirbt der Trainer seine Leistungen mit eigenem Flyer und eigenem Logo?

Welche Konsequenzen hat Scheinselbstständigkeit?
Wird ein Trainer bezüglich eines Arbeitsverhältnisses als scheinselbstständig eingestuft, wird er rückwirkend zu einem sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Dies hat zur Folge, dass Sozialabgaben (gesetzliche Krankenversicherung inklusive Pflegeversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) getätigt werden müssen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil liegen zusammen bei knapp unter 40% des Arbeitslohns. Diese Abgaben müssen rückwirkend für den Scheinselbstständigen erbracht werden. Hierbei können die Beiträge für die letzten vier Jahre eingefordert werden, bei nachweislichem Vorsatz sogar noch länger. Der Scheinselbstständige, also der Arbeitnehmer, ist jedoch nur in der Haftung des Arbeitnehmeranteils der letzten drei Monate, das heißt, der Arbeitgeber haftet je nach Dauer des geprüften Arbeitsverhältnisses für bis zu vier Jahre Arbeitgeberanteil und drei Jahre und neun Monate Arbeitnehmeranteil. Sollte in einem Studio ein Trainer als scheinselbstständig eingestuft werden, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass alle anderen Selbstständigen in diesem Studio ebenfalls geprüft werden, was das gesamte Haftungsrisiko des Studios enorm erhöht. Werden noch mehr Trainer in diesem Studio als scheinselbstständig eingestuft, kommt man bereits in den Tatbestand des gewerblichen Betrugs, was zu Haft- oder Bewährungsstrafen führen kann. Das Thema „Scheinselbstständigkeit“ kann die Existenz eines Fitnessstudios oder gar einer ganzen Kette definitiv gefährden. Um dies zu vermeiden, befassen sich immer mehr Clubbetreiber mit diesem Thema.

Rentenversicherungspflicht: Nur die Trainer haften!
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Scheinselbstständigkeit und die Rentenversicherungspflicht von Trainern häufig verwechselt oder vermischt werden, jedoch inhaltlich und bezüglich der Auswirkungen gänzlich unterschiedlich sind. Die Rentenversicherungspflicht von Trainern wird zwar auch von der DRV Bund geprüft, allerdings durch das Formular V0023. Bei diesem Prüfverfahren wird der Trainer als selbstständig eingestuft und es soll festgestellt werden, ob er einer besonderen Gruppe von Selbstständigen unterliegt, die rentenversicherungspflichtig sind und sich nicht wie andere Selbstständige von der Pflicht befreien lassen können. Zu diesen Gruppen zählen beispielsweise sämtliche Pflege- und Bildungsberufe. Dem Trainer wird unterstellt, dass er eine lehrende Tätigkeit ausübt und somit der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In diesem Fall haftet jedoch allein der Trainer, und zwar, wie im Fall der Scheinselbstständigkeit, für bis zu vier Jahre und bei nachweislichem Vorsatz noch länger. Bei der Höhe der Beiträge hat der Trainer ein Wahlrecht:

  1. Einkommensgerechter Beitrag (momentan 18,7%)
  2. Halber Regelbeitrag (nur in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit möglich). Im Jahr 2016 beträgt dieser in den alten Bundesländern monatlich 271,62 Euro und 235,62 Euro in den neuen Bundesländern.
  3. Regelbeitrag. Dieser beträgt im Jahr 2016 monatlich 543,24 Euro in den alten und 471,24 Euro in den neuen Bundesländern.

Das Thema der Rentenversicherungspflicht von Trainern gefährdet also nicht die Existenz der Studiobetreiber, sondern die der Trainer.

Den vollständigen Artikel findet ihr in der TRAINER Ausgabe 2017/1.

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