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Corona-Krise

Corona-Krise

Was für Personal Trainer jetzt wichtig ist

Die aktuelle Situation stellt Personal Trainer und Studios vor teilweise existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Interview mit unserer Redaktion erklärt der Verbandsanwalt des Bundesverbands Personal Training e. V., Matthias Kroll, was du als Personal Trainer bzw. Besitzer eines Studios unbedingt beachten solltest.

Herr Kroll, seit dieser Woche ist Fitnessstudios der Betrieb untersagt. Gilt dies auch für PT-Studios?

Für PT-Studios ist die Rechtslage nach wie vor unklar. Aktuell ist es so, dass etwa das Gesundheitsamt der Stadt Emden die Auffassung vertritt, dass nach der Allgemeinverfügung der Stadt Emden die PT-Tätigkeit als „Dienstleistung aus dem Gesundheitsbereich“ einzustufen ist, wonach eine Schließung bzw. ein Verbot der Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unter Einhaltung der Hygienevorschriften sollte es nach Auffassung des Gesundheitsamtes möglich sein, ein 1:1-Training sogar in einem PT-Studio zu praktizieren. Auch die Gesundheitsbehörde der Hansestadt Hamburg hat diese Auffassung für Hamburg heute offenbar bestätigt. Damit wäre sowohl das 1:1–Training im Freien und beim Klienten zuhause als auch im eigenen PT-Studio erlaubt. Die Stadt Leer vertritt hierzu allerdings offenkundig eine andere Auffassung. Da es sich bei den Allgemeinverfügungen um Regelungen handelt, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und die auch erkennbar von den jeweiligen Behörden unterschiedlich angewandt werden, muss die Frage der Erlaubnis der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall von der jeweils für den PT zuständigen Behörde entschieden werden. Es kann daher nur jedem PT geraten werden, unverzüglich bei dem für ihn jeweils zuständigen Gesundheitsamt eine individuelle Entscheidung darüber zu beantragen, ob von der jeweils zuständigen Behörde die PT-Tätigkeit im Studio und im Freien bzw. beim Kunden als erlaubt angesehen wird oder nicht. Das zuständige Gesundheitsamt kann über die Website des RKI hier ermittelt werden: https://tools.rki.de/PLZTool. Von der Frage der behördlichen Genehmigung der Trainingstätigkeit bleibt natürlich das Schadensersatzrisiko des PT im Falle einer Infektion eines Patienten unbenommen.

Können PTs bereits gebuchte Trainingseinheiten, die aufgrund der aktuellen Bestimmungen nicht abgehalten werden konnten, trotzdem berechnen? Und wie sieht das bei Mitgliedsbeiträgen von Studios aus?

Grundsätzlich stehen dem PT für die Zeit der behördlich angeordneten Schließung eines Studios zwar rechtlich keine Zahlungsansprüche zu, weil der Kunde ein vorübergehendes Zurückbehaltungsrecht innehat. Dieses Recht müsste der Kunde allerdings erstmal aktiv ausüben, z. B., indem er die Beiträge zurückbucht oder sich anderweitig meldet und mitteilt, dass er nicht bezahlen möchte. Wenn z.B. ein SEPA-Mandat widerrufen worden ist, darf der PT oder das Studio auch nicht mehr abbuchen. Aus meiner Sicht sollte proaktiv auf die Kunden zugegangen werden, um etwa Trainingskontingente zu „verschieben“, damit auch Kündigungen vorgebeugt werden kann. Zum Thema Kündigung ist noch ergänzend anzumerken, dass eine vorübergehende behördlich angeordnete Schließung keine außerordentliche Kündigung des Mitgliedsvertrages rechtfertigen dürfte. Allerdings muss in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass jede – auch eine unbegründete außerordentliche Kündigung – eine ordentliche Kündigung darstellt, die auch entsprechend berücksichtigt werden muss.

Müssen Studiobetreiber ihre festangestellten bzw. freien Mitarbeiter trotzdem bezahlen, auch wenn Kurse bzw. PT-Einheiten nicht stattfinden konnten?

Das ist eine unter Arbeitsrechtlern sehr umstrittene Frage. Es geht darum, ob der Arbeitgeber in einem solchen Falle das sog. Betriebsrisiko der Schließung zu vertreten hat. Hierbei wird grundsätzlich wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt und auch weiter seine Mitarbeiter bezahlen muss, wenn das Betriebsrisiko in dem Gegenstand des Unternehmens praktisch selbst angelegt ist. Ob dies bei einem PT-Studio so der Fall ist, erscheint zweifelhaft. Grundsätzlich würde ich dazu raten, mit festangestellten Mitarbeitern zunächst Resturlaub und den Abbau von Überstunden zu vereinbaren. Für freie Mitarbeiter dürften allerdings diese Regelungen nicht gelten, dass sie ja in der Regel auftragsbezogen bezahlt werden sollten und das unternehmerische Risiko selbst zu tragen haben, wenn sie „echte“ freie Mitarbeiter sind. Hier kommt es auch auf die jeweiligen Verträge an, die im Einzelfall abgeschlossen worden sind.

Viele PTs und Studios bieten ihren Kunden jetzt Online-Trainingseinheiten an. Gilt ein gebuchtes Training damit als erfüllte Leistung?

Es ist sicherlich sinnvoll, Online-Angebote wie Kurse, allgemeine Informationen etc. den Kunden als zusätzliche Leistung zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich dabei um zusätzliche Maßnahmen handelt, die jedoch das generelle Angebot zur eigentlichen Dienstleistung nicht ersetzen, wenn nicht etwas anderes im Vertrag vereinbart worden ist.

Können Trainer ein bereits bezahltes Honorar für eine gebuchte Fortbildung, die entweder ausfällt oder online abgehalten wird, zurückfordern?

Grundsätzlich kommt es auch hier auf die Regelungen im Einzelfall an. Wenn keine Regelungen vereinbart worden sind, dass eine Fortbildung auch online durchgeführt werden kann, dann besteht das Recht, eine bereits bezahlte Gebühr vom Veranstalter zurückzufordern, wenn er die Leistung nicht erbringen kann, weil er die Fortbildung abgesagt hat.

Welche staatlichen Hilfen gibt es für PTs und Studios, und wo kann man sich darüber informieren?

Hierbei ist zunächst auf Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz zu verweisen. Erleiden Sie als selbständiger PT durch ein behördliches Tätigkeitsverbot oder durch Quarantäne einen Verdienstausfall, auch obwohl sie nicht krank sind, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen.

Bei einer Existenzgefährdung können Ihnen die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ruht Ihr Betrieb während der Dauer eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung, erhalten Sie neben der oben genannten Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Den Antrag auf Entschädigung können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Dem Antrag ist von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

Darüber hinaus sollten ggf. steuerliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Beantragen Sie als PT ggf. die Herabsetzung der Vorauszahlungen (Körperschaftssteuer und Einkommensteuer beim Finanzamt/Landesfinanzkasse sowie Gewerbesteuer bei der Stadt/Gemeinde). Denkbar ist auch, Steuerstundungen bei Ihrer jeweiligen Landesfinanzkasse zu beantragen. Zudem kann auf Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, so lange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Die Bundesregierung hat zudem ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.

Können auch Studios mit nur 1-2 angestellten Trainern Kurzarbeit beantragen?

Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt: Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, er muss vorübergehend sein, er muss unvermeidbar sein.

Die Generaldirektion Baden-Württemberg der Agentur für Arbeit hat in einer Presseinformation vom 6.2.2020 etwa darauf hingewiesen, dass ein aufgrund oder infolge des Coronavirus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beruht. Die Bundesagentur für Arbeit stimmt dem in ihrer Pressemitteilung vom 28.2.2020 ausdrücklich zu. Wörtlich: „… oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.“ Das bedeutet, dass der Arbeitsausfall mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes damit grundsätzlich kompensiert werden kann.  Arbeitsvertraglich setzt die Verkürzung der Arbeitszeit oder deren Ausfall (Kurzarbeit) voraus, dass eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist. Sozialversicherungsrechtlich ist es wichtig, dass Betriebe und Unternehmen dies bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.

Haben Sie weitere Tipps für Personal Trainer, um möglichst unbeschadet über die Krise zu kommen?

Aus meiner Sicht ist der zunächst wichtigste Aspekt, dass jeder PT selbst bei seinem zuständigen Gesundheitsamt klärt, ob er nach Einschätzung der jeweils zuständigen Behörde unter die Untersagungsverfügungen und Tätigkeitsverbote fällt oder nicht. Das kann nur im Einzelfall vor Ort und individuell geklärt werden. Diese Abklärung ist aber Grundlage für die Frage, ob weitere Mittel vom Staat beantragt werden können oder nicht. Insofern muss da jeder für sich individuell vor Ort Klarheit schaffen. Dies ist natürlich völlig unabhängig von der Frage, inwieweit man sich als PT einem Schadensersatzrisiko aussetzt, wenn man auch bei behördlicher Erlaubnis eine Infektion veranlasst. Für weitere Fragen steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Personal Training die Rechtshotline zur Verfügung. Im Übrigen informieren wir die Mitglieder des Verbandes regelmäßig über die neuesten Entwicklungen über alle soziale Netzwerke. Aktuelle Informationen sind auch auf der Website des Verbandes unter www.bundesverband-pt.de zu finden.

Vielen Dank für das Interview!


Info zum Interviewpartner:

Matthias W. Kroll, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für
Versicherungsrecht in der Sozietät Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte (www.nkr-hamburg.de ).
Er ist seit mehr als 10 Jahren Verbandsanwalt des Bundesverbandes Personal Training e.V. (www.bundesverband-pt.de) und betreut Trainer, Studios und Sportler in allen rechtlichen Fragestellungen. Herrn Kroll ist bei Rückfragen erreichbar unter kroll@nkr-hamburg.de

 

Foto: Mike Fouque – stock.adobe.com

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