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Digitale Kurse und Online-Videos

Digitale Kurse und Online-Videos

Diese 3 Dinge musst du vor der Veröffentlichung unbedingt beachten!

Der Shutdown wegen der Coronakrise verändert unser aller Leben momentan stark. Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Schließung von Fitnessstudios und das Verbot von Personal Training sind tief greifende Einschnitte in das Business.

Dies veranlasst viele Studiobetreiber, sich konsequent mit dem Ausbau von digitalen Produkten zu beschäftigen, was auch für die Zukunft einen weiteren Geschäftszweig eröffnet und zu einer noch stärkeren Kundenbindung führt. So lässt sich im Schlechten noch etwas Gutes finden.

Bevor ein Video jedoch in den sozialen Netzwerken hochgeladen wird, sollten unbedingt folgende rechtliche Hinweise und Tipps für die praktische Umsetzung berücksichtigt werden.

1. Verpflichtende Informationen – Impressumspflicht gilt auch für Videos

Für Online-Videos gelten die gleichen Regeln wie für die Website des Fitnessstudios. Daher müssen Angaben dazu gemacht werden, wer verantwortlich für den Inhalt des Videos ist.

Neben dem vollständigen Vor- und Nachnamen müssen mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten genannt werden, z. B. die E-Mail-Adresse und die Anschrift oder die Telefonnummer.

Nicht nötig hingegen ist ein Hinweis auf die eigene Ausbildung und Erfahrung. Ein solcher Hinweis schadet zwar nicht, ist aber als Werbung für die eigene Person einzustufen.

Fehlen die o. g. verpflichtenden Informationen, würde dies zur Abmahnung berechtigen. Der Ärger kommt dann nicht unbedingt von den Kunden − die interessiert das oftmals gar nicht −, aber von einem Konkurrenten, der einem schaden will.

Die Angaben sollten dem Zuschauer dauerhaft zur Verfügung stehen. Daher bietet es sich an, diese Informationen in der Beschreibung oder einem Kommentarfeld unter dem Video zu platzieren, um sich wirksam vor einer Abmahnung zu schützen.

2. Haftung minimieren durch Gesundheitshinweise

Ein Fitnesstrainer oder Studiobetreiber kann seine Haftung nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit ausschließen, auch wenn das oftmals versucht wird. Jedoch kann das Haftungsrisiko stark minimiert werden, indem man alles unternimmt, um die Verletzungsgefahr gering zu halten. Mit Hinweisen in den AGBs oder unter dem Video kann man die Mitverantwortung des Teilnehmers steigern und so das eigene Haftungsrisiko senken.

Neben den Hinweisen, dass eine rutschfeste Trainingsmatte und gute Trainingsschuhe verwendet werden sollen, ist es sehr wichtig zu vermerken, dass die Ratschläge in den Videos kein Ersatz für eine persönliche medizinische oder psychologische Beratung, Untersuchung oder Diagnose durch einen approbierten Arzt sind.

Ebenso sollte darauf hingewiesen werden, dass die Videoinhalte niemals als alleinige Quelle für gesundheitsbezogene Entscheidungen verwandt werden sollen. Weiter sollte klargestellt werden, dass kein Heilversprechen und keine Erfolgsgarantie abgegeben wird, sondern die Aussagen lediglich die persönliche Meinung des Erstellers wiedergeben.

3. Der Mitarbeiter als Hauptdarsteller

Oftmals sind es die angestellten Trainer, also die Mitarbeiter des Studios, die die Übungen im Video präsentieren. Diese machen das zumeist auch gerne, da sie auch sonst die Kurse geben. Vor der Veröffentlichung sollte von dem Mitarbeiter dennoch unbedingt eine Einwilligungserklärung eingeholt werden. Dadurch werden nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters und der Datenschutz beachtet, sondern auch die Möglichkeit geschaffen, das Video weiter zu nutzen, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter beendet wird.

Damit die Einwilligung wirksam ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss zeitlich vor der Veröffentlichung des Videos erteilt werden.
  • Sie muss freiwillig erfolgen.
  • Sie sollte möglichst schriftlich, d. h. mit Originalunterschrift erklärt werden. Notfalls geht es aber auch per E-Mail – da ist sich die Rechtsprechung uneins.
  • Der Mitarbeiter muss detailliert über die beabsichtigte Verwendung, die Art der Nutzung und die Nutzungsdauer informiert werden.
  • Weiter ist der Mitarbeiter darüber zu informieren, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen werden kann und dass eine Verweigerung der Einwilligung für den Mitarbeiter keinerlei (negative) Folgen hat.

Die Einwilligung endet nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn der Mitarbeiter keine Einwände erhebt, kann der Studioinhaber die Videos weiterhin – auch zu Werbezwecken – nutzen.

Erst wenn der Mitarbeiter die Einwilligung widerruft, muss geprüft werden, ob das Interesse des Studioinhabers an der Nutzung des Videos das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Mitarbeiters überwiegt.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann ein Mitarbeiter eine erteilte Einwilligung nur ausnahmsweise widerrufen. Das Argument, nicht mehr mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden zu wollen, reicht nicht aus. Es müssen weitere Gründe hinzukommen.

Ein solcher Grund ist gegeben, wenn der Trainer als Person in einem Video präsentiert wird und er beispielsweise seine Lieblingsübungen vorstellt. Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn der Trainer lediglich im Hintergrund zu sehen ist, während das Video aufgenommen wird.


Julia Ruch ist Inhaberin der aktivKANZLEI. Nach ihrem Studium war sie zunächst als angestellte Rechtsanwältin in verschiedenen Anwaltskanzleien für Zivil- und Arbeitsrecht tätig, bevor sie als Juristin und Syndikusanwältin in die Wirtschaft wechselte. In großen mittelständischen Unternehmen erwarb sie langjährige und vielfältige Erfahrungen in den Bereichen Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht und Verhandlungsführung. Ein Schwerpunkt ihrer Kanzlei liegt u. a. auf der Beratung von Fitnessstudios und Trainern.

Kontakt:
Julia Ruch – Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm – j.ruch@aktivkanzlei.dewww.aktivkanzlei.de


Foto: Adobe Stock

 

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