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Rechte & Pflichten für Trainer

Rechte & Pflichten für Trainer

Fakten des deutschen Rechts im Traineralltag

Wer seine Leidenschaft zum Beruf gemacht hat und als Fitnesstrainer tätig ist, lässt sich oft von einem Fitnessstudio oder ähnlichen Sport- oder Freizeitanlagen unter Vertrag nehmen. Je nach Art und Umfang der Beschäftigung sind aber verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten. Doch auch wer unregelmäßig im Kursbereich arbeitet, sollte über Tücken aufgeklärt sein. Rechtsanwältin Julia Ruch fasst wichtige Fakten zusammen.

 

Beginnen wir mit Arbeitsverträgen.

Ein Trainer wird in einem Fitnessstudio angestellt. In den meisten Fällen handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Trainer schuldet vorrangig eine Dienstleistung, also eine Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“ – aber keinen Erfolg (andernfalls wäre es ein Werkvertrag!). Ein Arbeitsverhältnis kann hier unbefristet oder befristet sein, ein Trainer fest oder als geringfügig Entlohnter angestellt werden. Oftmals wird im Trainerbereich auch lediglich eine freie Mitarbeit vereinbart.

Bei einer unbefristeten Anstellung wird der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich in der Regel nicht von einem gängigen Standardarbeitsvertrag. Einem Trainer stehen dieselben gesetzlichen Rechte und Pflichten wie anderen Arbeitnehmern zu. Erfüllt er seine vertraglich vereinbarten Pflichten nicht (kommt regelmäßig zu spät, fehlt unentschuldigt usw.), kann er abgemahnt und gekündigt werden. Im Gegenzug hat er aber Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein großer Vorteil!

Vorteilhaft ist ein fester Arbeitsvertrag auch bezüglich der Haftung: Hat ein Trainer einen Schaden verursacht, der bei der beruflichen Tätigkeit entstanden ist und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, haftet nicht er, sondern der Betreiber. Der Arbeitgeber muss dann für den Schaden aufkommen. Nur wenn der Trainer die übliche Sorgfalt nicht beachtet (mittlere Fahrlässigkeit), kann der Arbeitgeber die Kosten anteilig zurückverlangen.

Ein Arbeitsvertrag kann auch befristet abgeschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis endet zu einem bestimmten Datum (Zeitbefristung) oder mit einem bestimmten Ereignis (Zweckbefristung, z.B. Elternzeit eines anderen Mitarbeiters), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wenn die Beschäftigung auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird, ohne dass der Arbeitgeber einen Grund angibt, kann dies bei einer Neueinstellung maximal auf zwei Jahre erfolgen. Innerhalb dieser Zeit ist höchstens eine dreimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages möglich.

Bei einer Zweckbefristung muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter mindestens zwei Wochen vor Zweckerreichung darüber informieren. Versäumt er dies, endet das Arbeitsverhältnis erst zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung.

Achtung: Während dem Zeitraum der Befristung kann der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden, außer das Kündigungsrecht wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart! Eine Befristung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird; der restliche Vertrag kann hingegen mündlich abgeschlossen werden. Bezüglich der Rechte und Pflichten sowie der Haftung des Trainers gilt dasselbe wie für unbefristet angestellte Trainer.

 

 


Gut zu wissen

  1. Wer einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag hat, kann diesen max. dreimal verlängert bekommen.
  2. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, dem kann während dem Zeitraum der Befristung nicht gekündigt werden, außer das Kündigungsrecht wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart.
  3. Wer einen Dienstvertrag hat, schuldet dem Unternehmen eine Dienstleistung, also eine Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“, aber keinen Erfolg (andernfalls würde es sich um einen Werkvertrag handeln).
  4. Wenn sich ein Kursteilnehmer während der Stunde im Fitnessstudio verletzt, haftet der Inhaber.
  5. Wer eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung bucht, sollte über sein Widerrufsrecht belehrt werden und hat dann die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen zu stornieren.

 

 

Wenn sich Kursteilnehmer verletzen

Eine pauschalisierte Klausel in den AGB wie „Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist“ ist ungültig – theoretisch muss sich

Eine pauschalisierte Klausel in den AGB wie „Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist“ ist ungültig – theoretisch muss sich
jeder Trainer vor jeder Stunde erneut absichern.
Foto: Lopolo/shutterstock.com

 

Über den Gesundheitszustand und die körperliche Leistungsfähigkeit der Kursteilnehmer wissen Trainer zu Beginn einer Stunde meist nicht Bescheid; je nach Tagesform kann das auch stark variieren. Immer wieder kommt es zu Verletzungen beim Training – auch in einer Stunde, in der Trainer anwesend sind. Um eine Überforderung der Teilnehmer und gesundheitliche Schäden ausschließen zu können und Schadensersatzforderungen zu umgehen, muss vor Trainingsbeginn eigentlich sichergestellt werden, dass der Teilnehmer dem Training gewachsen ist – nur so kann man rechtlich nicht haftbar gemacht werden. Dafür bedarf es an sich einer ärztlichen Untersuchung. Wenn der Trainer nicht gerade selbst Arzt ist (was vermutlich nur selten der Fall ist), sollte auf eine solche Unter-
suchung insbesondere bei Risikogruppen hingewirkt und dies am besten auch dokumentiert werden.

 

Wie kann ich als Kurstrainer nun sicherstellen, dass der Teilnehmer trainieren darf?

Müsste ich theoretisch vor jedem Kurs meine Teilnehmer eine Haftungsausschlusserklärung unterschreiben lassen, wenn es das Studio nicht gemacht hat? Jein. Aus rein juristischer Sicht müsste ein Trainer theoretisch, um Schadensersatzforderungen zu umgehen, vor jedem Kurs die Teilnehmer einen Haftungsausschluss unterschreiben lassen. Da das natürlich nicht gut ankäme, ist die elegantere Variante, dass man die Teilnehmer einen kurzen „Eingangsfragebogen zu Ihrer Gesundheit“ ausfüllen lässt, wobei auch das in der Praxis höchstwahrscheinlich nicht realisierbar ist.

Nach deutschem Recht ist es nicht ausreichend, in die AGB (oder in die AGB des Fitnessstudios) eine formularmäßige Bestätigung aufzunehmen, nach der der Teilnehmer bestätigt, dass er gesund ist. So wäre folgende Klausel unwirksam: „Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist.“ Hingegen ist eine individuell formulierte und mit dem einzelnen Teilnehmer vereinbarte Haftungsausschlusserklärung durchaus möglich.

 

Fortbildungen richtig buchen – oder stornieren!

Wer eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Privatperson (nicht als Unternehmer!) bucht, macht das meist über Kataloge oder über das Internet. Diese Seminare unterliegen den Rechtsvorschriften zum Fernabsatz. Dabei handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten des Verbrauchers. So muss der Trainer vor Buchung des jeweiligen Kurses über die wesentlichen Trainingsinhalte, die Identität und die Anschrift des Anbieters und auch über den Preis der angebotenen Leistungen einschließlich aller Steuern und zusätzlicher Kosten samt Zahlungsmodalitäten informiert sowie über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Dazu muss ihm eine Widerrufsbelehrung zugehen.

Diese muss derart gestaltet sein, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher diese nicht übersehen kann. Der Teilnehmer hat das Recht, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung im Vertrag enthalten war. Erfolgt die Information zu einem späteren Zeitpunkt etwa durch Zusendung per E-Mail, steht dem Trainer dieses Recht sogar ein Monat lang zu. Ein Widerruf kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

Artikel aus dem Magazin Trainer 1/16 S. 92-93 von
Julia Ruch | Inhaberin der aktivKANZLEI; als Rechtsanwältin und aktive Sportlerin ist sie auf die Beratung von Dienstleistern im Bereich Freizeit, Sport und Gesundheit spezialisiert. Sie sichert Trainer, Studios und Gesundheitspraxen juristisch ab und zeigt diesen auf, wie sie sich rechtssicher am Markt positionieren können; www.aktivkanzlei.de

 

 

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