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Trainervertrag und AGB

Trainervertrag und AGB

Trainervertrag und AGB

So sicherst du dich und dein Business ab

Julia Ruch erklärt, was bei einem Vertrag zwischen Trainer und Kunden beachtet werden muss und welche Fehler du bei der Erstellung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) dringend vermeiden solltest.

Die vielfältigen Kundentypen mit unterschiedlichen Ansprüchen und Erwartungen, die verschiedenen Trainingsmöglichkeiten und die zum Teil unklare Rechtslage umreißen das Spannungsfeld, in dem sich ein Trainer mit größter Umsicht bewegen muss. Entgegen der landläufigen Meinung schützt Unwissenheit in vielen Fällen sehr wohl vor Strafe, nicht jedoch vor der Haftung und Schadensersatzansprüchen. Mit verständlichen, transparenten und wirksamen Regelungen kannst du bestimmen, was in deinen Trainingsstunden gelten soll. So kannst du dich im Streitfall auf diese Regelungen berufen.

DER VERTRAG

Auch wenn Absprachen, die per Handschlag besiegelt wurden, rechtliche Gültigkeit besitzen, sind derartige mündliche Vereinbarungen im Streitfall kaum oder nur schwer für den Trainer nachzuweisen. Damit es nicht zu Streitigkeiten kommt, sollte der Trainer mit seinen Kunden immer einen Vertrag schließen. Beide müssen sich über den Inhalt einig sein, damit ein Vertrag überhaupt wirksam zustande kommt. Des Weiteren müssen in einem Vertrag mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
1. Vertragspartner
Zum notwendigen Mindestinhalt eines Vertrags gehören die Namen der Personen, zwischen denen der Vertrag gelten soll. Der Vor- und Nachname des Kunden sowie die Adresse sind wichtig für den Fall, dass du rechtliche Schritte gegen den Kunden einleiten musst, z. B. wegen nicht bezahlten Honorars.
2. Vertragsgegenstand Weiter gehört in den Vertrag eine Beschreibung der Leistung und des Umfangs, die Laufzeit und natürlich das Honorar. Wichtig: Vergiss nicht darauf hinzuweisen, dass nur eine Dienstleistung, kein Erfolg zugesagt wird. Andernfalls droht eine Schadensersatzforderung wegen Schlechtleistung, sollte ein Kunde das gesteckte Ziel trotz deines Trainings nicht erreichen.
3. SEPA-Mandat Um das Honorar vom Konto des Mitglieds einziehen zu können, benötigst du ein SEPA-Lastschriftmandat. Dieses kann für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen erteilt werden. Ein Lastschriftmandat gilt zwar erst einmal unbefristet, kann aber vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Sobald der Widerruf erfolgt ist, dürfen keine Beträge mehr abgebucht werden – auch dann nicht, wenn du davon ausgehst, dass der Widerruf unwirksam ist.
4. Besondere Einwilligungen Vielen Trainern ist gar nicht bewusst, dass sie besonders schützenswerte Daten der Kunden verarbeiten. Jedoch handelt es sich bei den Angaben zu Größe, Alter, Gewicht, Vorerkrankungen etc. um biometrische Daten sowie Gesundheitsdaten, die nach der DSGVO besonders zu schützen sind. Daher brauchst du für die Verarbeitung der Daten die Einwilligung des Kunden. Diese Einwilligung holst du dir am einfachsten gleich bei Vertragsschluss ein. Diese könnte folgendermaßen aussehen: „Ich willige ein, dass der Trainer XY meine Gesundheitsdaten und biometrischen Daten zum Zwecke der Trainingsunterstützung verarbeitet. Im Übrigen habe ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und erkläre mich mit dieser einverstanden.“
5. Einbeziehung der AGB Solltest du über gesonderte AGB verfügen, vergiss nicht, diese explizit in den Trainingsvertrag einzubeziehen; andernfalls kannst du dich im Streitfall nicht darauf berufen. Eine Einbeziehung erfolgt z. B. über eine solche Klausel im Vertrag: „Die beigefügten Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen sind Vertragsbestandteil dieses Vertrages. Ich habe die Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen gelesen und erkenne diese vollumfänglich an.“
6. Weitere wichtige Vereinbarungen Neben den genannten fünf Mindestvoraussetzungen gibt es jedoch auch noch weitere Punkte, die du als Trainer in deinen Vertrag oder die AGB aufnehmen solltest. Dazu gehören, die Örtlichkeiten für das Training, Rechte und Pflichten (z. B. bei Umplanung/Absagen/Nichterscheinen), Gesundheit und Sporttauglichkeit, Kündigungsmöglichkeiten, Zahlungsmodalitäten, Haftungsbegrenzung, Hinweise zum Datenschutz und sonstige Leistungen/Kosten.

WANN LOHNEN SICH AGB?

AGB sind mittlerweile fester Bestandteil im heutigen Geschäftsleben. Viele Selbstständige haben neben den Trainingsverträgen zusätzlich AGB. Weniger entscheidend ist, wie man diese nennt. Statt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ kann man sie auch z. B. „Allgemeine Trainingsbedingungen“ oder „Teilnahmebedingungen“ nennen. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner erkennt, dass es sich um rechtlich verbindliche Reglungen handelt. Wer die einzelnen Konditionen (Zahlungsbedingungen, Kündigungsfristen, Renovierungsklauseln usw.) nicht mit jedem Trainierenden einzeln verhandeln will, kann diese Regeln zu AGB zusammenfassen. Diese gelten dann für eine Vielzahl von Verträgen und stellen eine Ergänzung zum Trainingsvertrag dar. Da die AGB einseitig von dir vorgegeben werden können, aber die Kunden meistens Verbraucher sind, gibt es rechtliche Vorgaben, was in den AGB drinstehen darf und was nicht. Damit soll Missbrauch, wie z. B. eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, verhindert werden. Die Entscheidung für oder gegen AGB ist daher nicht immer leicht.

VOR- UND NACHTEILE VON AGB

Beim Abschluss von gleichartigen Verträgen mit verschiedenen Trainierenden muss der Inhalt nicht immer neu ausgehandelt und formuliert werden; das spart Zeit und man vergisst keine wichtigen Inhalte. Als Trainer kann man so die eigenen Bedingungen zur Vertragsgrundlage machen und Haftungsrisiken minimieren. Allerdings ist es schwierig, wirksame AGB-Klauseln ohne Rechtswissen zu erstellen. Bei unrechtmäßigen AGB-Klauseln droht dem Trainer eine Abmahnung. Diese kommen meist gar nicht von den eigenen Kunden, sondern werden von Verbraucherschutzvereinen oder auch Konkurrenten veranlasst.

SIND AGB PFLICHT?

Es besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB! Wer sich gegen AGB entscheidet, handelt nicht im rechtsleeren Raum. Es gelten dann die allgemeinen Gesetze, wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Handelsgesetzbuch (HGB). Wer individuell für den Kunden gestaltete Trainingspläne anbietet, kann sich darauf beschränken, in einem Vertrag die individuellen Wünsche, den Trainingsumfang, den Zeitraum und das Honorar festzuhalten und ansonsten auf die Regeln des BGB zu vertrauen. Bei individualisierten Leistungen lohnen sich AGB nicht. Sie lohnen sich aber immer dann, wenn Geschäftsabläufe vereinfacht werden sollen oder eine Haftungsbegrenzung festgeschrieben und somit die eigene Rechtsposition abgesichert werden soll.

DIE 3 GRÖSTEN FEHLER BEI AGB

Wenn du AGB selbst erstellen willst oder bereits welche benutzt, versichere dich, dass du keinen der folgenden Fehler gemacht hast:
1. Die AGB sind zu ausführlich Wenn die AGB zu lang oder nicht auf die Fitnessbranche bzw. die Dienstleistung des Trainers zugeschnitten sind, kann dies ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot sein. Gemäß dem Transparenzgebot muss eine AGB-Regelung die Rechte und Pflichten des Kunden möglichst klar und durchschaubar darstellen. Bei zu langen oder unverständlichen AGB besteht außerdem die Gefahr, dass der Kunde die AGB gar nicht erst liest und gegebenenfalls später überrascht und unzufrieden ist.
2. Unwirksame Klauseln Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB darf der Kunde durch den Inhalt der AGB-Klauseln nicht unangemessen benachteiligt werden. Ein typisches Beispiel für eine unwirksame AGB-Klausel wäre: „Art und Inhalt des gebuchten Trainingsprogramms können vom Trainer jederzeit angepasst werden.“ Die Änderungsmöglichkeit eines gebuchten Kurses benachteiligt den Kunden einseitig, da seine Interessen gar nicht berücksichtigt werden. Gerne wird auch versucht, die Haftung für Unfälle im Kurs oder an den Geräten mit folgenden AGB-Klauseln auszuschließen: „Ich erkenne den Haftungsausschluss des Trainers für Schäden jeder Art an.“ Der Haftungsausschluss ist zu pauschal und verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB. Auch solche AGB-Klauseln wie: „Der Vertragspartner nutzt die Geräte, Räumlichkeiten und Kurse auf eigene Gefahr“, sind unwirksam, da diese auch die Haftung für Schäden ausschließen, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ergeben. Ebenso darf auch nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.
3. Individuelle Vereinbarungen mit Kunden Vielen Trainern ist nicht bewusst, dass dann, wenn sie zusätzliche individuelle Absprachen mit dem Trainierenden vereinbaren, diese die AGB-Klauseln verdrängen. Werden neben AGB auch individuelle Abreden getroffen, haben diese immer Vorrang. Dazu zählen auch mündliche Vereinbarungen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn in den AGB steht, dass bei einem längeren Auslandsaufenthalt (z. B. Dienstreise oder Urlaub) der Vertrag ruhend gestellt werden kann und sich die Vertragslaufzeit bei Kündigung entsprechend verlängert. Wenn mit dem Kunden nun mündlich oder per E-Mail vereinbart wird, dass der Vertrag für den zweimonatigen Urlaub ruht, ohne auf die Verlängerung der Vertragslaufzeit hinzuweisen, geht diese individuelle Vereinbarung den AGB vor.

FAZIT

AGB können Fluch und Segen zugleich sein. Nichtsdestotrotz bietet ein Vertrag samt AGB einige beachtenswerte Vorteile. So kannst du unter anderem deine Regeln vorgeben, persönliche Haftungsrisiken minimieren und dein Business krisenfest machen.


JULIA RUCH
Die Juristin und Inhaberin der aktivKANZLEI verfügt über langjährige Erfahrungen in den Bereichen Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht und Verhandlungsführung. Ein Schwerpunkt ihrer Kanzlei liegt u. a. auf der Beratung von Fitnessstudios und Trainern. www.aktivkanzlei.de


Fotos:Julia Ruch/aktivKANZLEI


Diesen sowie weitere Artikel findest du in der TRAINER Ausgabe 03|2021

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