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Rechtssichere Werbung im Sport

Rechtssichere Werbung im Sport

Better safe than sorry!

Selbstständige Personaltrainer sind häufig nicht ausreichend auf mögliche rechtliche Herausforderungen vorbereitet, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auftreten können. Gerade in Bezug auf Werbung und Marketing besteht ein erhöhtes Risiko – wenn auch unabsichtlich – Gesetze zu verletzen. Um rechtlichen Problemen vorzubeugen, ist es ratsam, sich eingehend mit den zulässigen Werbemethoden vertraut zu machen. Die Anwältin für Sportrecht, Julia Ruch, klärt hierzu auf.

Neben der klassischen Weiterempfehlung hat sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung die Online-Akquise als wirksame Werbemöglichkeit für Personaltrainer und Fitnessstudio-Betreiber fest etabliert, um potenzielle neue Kunden zu erreichen. Die Vorteile, die eigene Marke und Dienstleistungen über die eigene Website und/oder über Social Media zu bewerben, treten schnell in den Hintergrund, wenn die Werbung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dabei ist vielen Werbetreibenden die Tragweite unzulässiger Werbeaussagen nicht ausreichend bewusst, und Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Die rechtlichen Konsequenzen können drastisch sein. Es drohen Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen, Schadensersatzforderungen, Strafzahlungen bis hin zu Gefängnisstrafen.

DIESE GESETZE SIND WICHTIG

Die juristischen Anforderungen im Bereich Fitness und Gesundheit sind vielschichtig. Wer Werbung in diesem Bereich betreiben möchte, sollte sich vorher unbedingt mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beschäftigt haben.
Nach dem UWG soll einerseits ein fairer Wettbewerb zwischen Konkurrenten gewährleistet und andererseits der Verbraucher vor irreführender und manipulierender Werbung geschützt werden. Ein Konkurrent kann beispielsweise bei irreführender Werbung eine Abmahnung aussprechen, unabhängig davon, ob der Werbetreibende bewusst einen Wettbewerbsvorteil erlangen wollte oder aus schlichter Unwissenheit gehandelt hat.
Weitere Vorgaben und Einschränkungen ergeben sich aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es dient ebenfalls dem Verbraucherschutz und stellt sicher, dass Werbung wahrheitsgemäß und ethisch korrekt ist. Jeder, der mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt, muss das HWG beachten – unabhängig davon, ob es sich um den Inhaber eines Fitnessstudios, einen Personaltrainer oder einen Sportmediziner handelt. Ausschlaggebend ist dabei einzig und allein die konkrete Aussage. Richtet sich die Werbung nicht an Verbraucher, sondern an Fachpublikum, ergibt sich eine Unterscheidung nach dem Gesetz.

WERBEVERBOTE

Das Heilmittelwerbegesetz erfasst sowohl Heilversprechen als auch Wirkaussagen und erlaubt nur in sehr engen Grenzen Werbeaussagen. Daher sind folgende beispielhafte Werbeaussagen verboten, da sie eine gewisse Wirkung oder Heilung suggerieren und Werbetreibende sich der Gefahr einer Abmahnung aussetzen, wenn sie diese verwenden. Zur Verdeutlichung im Folgenden einige Beispiele aus der Praxis.

Eine Trainerin bot auf ihrer Website neben Laufkursen auch das Kleben von Kinesio-Tapes an und beschrieb in dem Verkaufstext, wie diese die Muskulatur entlasten, die Beweglichkeit verbessern und Beschwerden lindern können. Daraufhin wurde sie vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. abgemahnt und eine Unterlassungsklage angedroht. Die Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben sich zwischenzeitlich ausführlich mit der Thematik „Wirkaussagen bei Kinesio-Tapes“ beschäftigt und festgestellt, dass Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, diese Voraussetzung jedoch für die Tapes nicht gegeben ist.
Ebenfalls wurde Werbung für Kältebehandlungen, sogenanntes „CoolSculpting“, zur Reduzierung von Körperfett, als unlauter und verboten von den Gerichten eingestuft, da ein wissenschaftlicher Wirknachweis fehlt.
Ebenso haben die Gerichte die therapeutischen Wirkbehauptungen für Massagematten als verboten angesehen, da nicht belegt werden konnte, dass diese die Ganzkörperdurchblutung fördern, körpereigene Umverteilungsprozesse unterstützen und zur Ganzkörperregeneration beitragen. Zudem existieren wissenschaftliche Gegenmeinungen zu ihrer Wirkung.
Veröffentlichte Kundenmeinungen und Dankesbotschaften stellen eine Form der Werbung dar. Diese dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person tatsächlich mit der Methode behandelt wurde und der Kunde für die Bewertung nicht bezahlt oder anderweitig entlohnt wurde. Ein wirtschaftliches Interesse darf nicht dahinterstehen. Wichtig ist außerdem, dass der Behandlungs- oder Trainingserfolg nicht übertrieben und undifferenziert dargestellt werden darf. Es muss immer deutlich sein, dass sich diese Bewertung auf den Einzelfall dieses Kunden bezieht und kein allgemeines Wirkversprechen für die angewandte Trainingsmethode ist.

ERLAUBTE WERBEAUSSAGEN

Neben sämtlichen Verboten sind im HWG auch Werbemaßnahmen aufgeführt, die zulässig sind. Voraussetzung dabei ist jedoch immer, dass diese nicht „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ sind.
Unproblematisch sind zusammenfassende Aussagen mehrerer Kunden – vorausgesetzt, sie entsprechen tatsächlich der Wahrheit. Zum Beispiel: „Rund zwei Drittel meiner Kunden berichten nach nur drei Einheiten über mehr Beweglichkeit im Nacken- und Schulterbereich.“
Ebenfalls von den Verboten des HWG nicht erfasst sind Bewertungen, die sich auf die Art und Weise des Trainings beziehen. Zum Beispiel: „Coach Daniel hat das Training immer wieder an meine berufliche Situation angepasst, was erheblich zum Erfolg meiner Gewichtsabnahme beigetragen hat.“
Bei Wirkaussagen empfiehlt es sich, diese komplett zu vermeiden und stattdessen zu beschreiben, was bei der Anwendung passiert oder wie andere Kunden darauf reagiert haben. Zum Beispiel: „Mit Taping versuchen wir die Spannungen in deinen Muskeln und Bändern zu lösen, um eine Schmerzlinderung zu erreichen.“ Falls dennoch eine Wirkaussage veröffentlicht werden soll, sollte sich diese immer auf einen konkreten Kunden beziehen, der diese Erfahrung auch tatsächlich gemacht hat. Denn im Ernstfall müsste dieser vor Gericht gegebenenfalls aussagen. Zum Beispiel: „Bei meiner Kundin Sandra hat das Tape eine muskuläre Entspannung herbeigeführt und damit den Zug der Muskulatur auf die Sehnenplatte vermindert, was zu einer Verminderung ihrer Knieschmerzen geführt hat.“

KEINE WIRKAUSSAGEN OHNE WISSENSCHAFTLICHEN NACHWEIS

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 06.02.2013 festgelegt, dass Studienergebnisse grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entsprechen, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Hierfür ist im Regelfall eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erforderlich, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wurde beziehungsweise weiterhin einbezogen wird.

BENNENUNG VON RISIKEN ERFORDERLICH

Geschäftliche Handlungen, einschließlich Werbung, gelten als irreführend und sind zu unterlassen, wenn sie nicht über die bestehenden Risiken einer Dienstleistung aufklären. Als irreführend werden alle zur Täuschung geeignet Angaben angesehen, zum Beispiel unwahre, unrichtige Auskünfte über die Anwendungsdauer einer Methode oder das Verheimlichen von Nebenwirkungen. Zu einer tatsächlichen Täuschung muss es dabei nicht gekommen sein. Es genügt, wenn die Verbraucher durch die Angabe getäuscht werden könnten. Ebenso ist es untersagt, falsche oder übertriebene Aussagen über die angebotenen Dienstleistungen zu machen. Beispiele wären unrealistische Versprechen bezüglich Gewichtsverlusts oder falsche Behauptungen über die Wirksamkeit bestimmter Trainingsmethoden.

RECHTSSICHERE WERBUNG ERSTELLEN

Um rechtssichere Werbeaussagen zu formulieren, ist es ratsam, sich in die Lage eines unwissenden, durchschnittlich gebildeten Endverbrauchers im Gesundheitsbereich zu versetzen. Frage dich, was ein unerfahrener oder nur wenig mit dem beworbenen Thema vertrauter Interessent glauben würde. Falls der potenzielle Kunde aufgrund deiner Werbung von der Wirksamkeit deiner Dienstleistung oder deines Produkts überzeugt wäre, sollte die Werbeaussage angepasst werden. Dabei ist zu beachten, dass die Werbung mit Wirkaussagen genauso zu unterlassen ist wie die Äußerung von Heilversprechen. Es ist wichtig, sich in die Situation eines Betroffenen zu versetzen und zu überprüfen, ob er sich von den Wirkversprechen der Werbung zur Behandlung verleiten lassen könnte. Selbst wenn das Ziel darin besteht, Kunden zu gewinnen, muss die Aussage dennoch umformuliert werden, da bereits die Verleitung untersagt ist. Ein Kunde muss die Möglichkeit haben, objektiv herauszufinden, ob eine Behandlung bei einer speziellen Erkrankung wirklich erfolgsversprechend ist. Falls der Verzicht auf Werbung keine Option ist, muss in aller Deutlichkeit immer wieder darauf hinweisen werden, dass es sich um persönliche Erfahrungen handelt und die Wirkung nur vermutet, aber nicht gesichert ist. Dadurch ist eine rechtssichere Werbepraxis gewährleistet.
Rechtssichere Werbung in den Bereichen Fitness und Gesundheit kann herausfordernd sein, aber keineswegs unmöglich. Eine gründliche Überprüfung von Website, Social Media Posts und Anzeigen auf verbotene Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist durchaus ratsam. Bei bestehenden Unsicherheiten kann eine rechtliche Beratung helfen, mögliche Risiken zu identifizieren und sicherzustellen, dass die Werbung den rechtlichen Vorgaben entspricht.


Julia Ruch
ist Triathletin und Anwältin für Sportrecht. Mit ihrer aktivKANZLEI hat sie sich auf die Rechtsberatung von Fitnessstudios und Personal Trainern spezialisiert. Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
www.aktivkanzlei.de

Rechtsanwältin Julia Ruch bietet eine Online-Sprechstunde an, die speziell auf die rechtlichen Aspekte der Fitnessbranche zugeschnitten ist. Details zur Sprechstunde und die Anmeldung findest du hier:
https://www.aktivkanzlei.de/beratungsschwerpunkte/sprechstunde


Fotos:  Beaunitta V W/peopleimages.com (AdobeStock – 545061671)


Dieser Artikel ist aus der TRAINER-Ausgabe 5-2023:

 

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