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Selbstständig als Personal Trainer: 5 rechtliche Fallstricke

Selbstständig als Personal Trainer: 5 rechtliche Fallstricke

Wer sich eine Existenz als Personal Trainer aufbauen will, braucht mehr als nur Leidenschaft zum Sport und einen vertrauensvollen Umgang mit seinen Klienten. Rechtsanwältin Julia Ruch erläutert fünf Fehler, die du als selbstständiger Personal Trainer vermeiden solltest.

Für ein erfolgreiches Business solltest du unbedingt die rechtlichen Vorgaben und Pflichten kennen und diese richtig umsetzen, um Abmahnungen und kostspielige Forderungen nach Schmerzensgeld von Anfang an zu vermeiden.

1. UNVOLLSTÄNDIGES IMPRESSUM

Richtig ist, dass man nicht in Perfektion sterben muss. Der Ratschlag: „Fang erst mal an, deine Website muss nicht gleich perfekt sein“, beinhaltet aber auch ein paar Stolperfallen, die du kennen und umgehen solltest. Sobald du deine selbstständige Tätigkeit im Internet bewirbst, unterliegst du der Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Das solltest du keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, weil ein Verstoß gegen dieses Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Hinzu kommt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Da ein fehlendes oder unvollständiges Impressum leicht überprüfbar ist, musst du damit rechnen, dass dich Konkurrenten oder Verbraucherschutzvereine dafür abmahnen oder auf Unterlassung verklagen. Auch wenn du dann ein ordentliches Impressum erstellst, musst du die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
Was in einem Impressum stehen muss, gibt das TMG vor. Dort heißt es, dass der Dienstanbieter bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten hat. Für die Praxis bedeutet dies, dass das Impressum auf der Internetseite mit maximal zwei Klicks von der Startseite aus erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Daneben findet man in § 5 TMG auch die notwendigen Pflichtangaben, die ein Impressum unbedingt beinhalten muss. Diese sind:

  • Vollständiger Name (mit allen Vornamen), zusätzlich zum Eigennamen dürfen Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Fantasiebegriffe verwendet werden, zum Beispiel „Fitnessparadies Christian Müller“. Praxistipp: Schreibe unter oder neben das Logo mit dem Fantasienamen oder mit der Buchstabenkombination direkt deinen Vor- und Nachnamen.
  • Anschrift des Unternehmens: Wichtig dabei ist, dass es sich um eine ladungsfähige Anschrift handelt; ein Postfach reicht also nicht.
  • Eine weitere Kontaktmöglichkeit, z. B. E-Mail oder Telefon: Neben der Anschrift reicht also die E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer musst du nicht unbedingt angeben.
  • Wer nicht als Einzelunternehmer startet, sondern mit einem Geschäftspartner eine GbR (Gemeinschaft bürgerlichen Rechts) oder eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gründet, muss zusätzlich ein paar Dinge beachten. Bei einer GbR müssen neben der Geschäftsbezeichnung, auch wenn diese üblicherweise bereits die Namen der Gesellschafter enthält, gesondert noch einmal alle Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen benannt werden. Bei einer GmbH müssen neben dem Firmennamen alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer genannt werden. Zusätzlich muss bei einer GmbH auch das Registergericht und die Registernummer angegeben werden.
  • Wer für seine Tätigkeit eine Umsatz-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer hat, muss diese ebenfalls ins Impressum aufnehmen.
  • Wenn du auf der Website auch journalistisch-redaktionell unterwegs bist, also wiederkehrend zu aktuellen Ereignissen berichtest, z. B. in einem Blog, musst du zusätzlich einen „redaktionell Verantwortlichen“ mit Namen und Anschrift benennen.

2. UNVOLLSTÄNDIGE DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Neben dem Impressum solltest du dich unbedingt auch um eine Datenschutzerklärung für die Benutzung der Website kümmern. Nach § 13 TMG hast du eine datenschutzrechtliche Informationspflicht. Für den Anfang kann man für die Erstellung einen Generator aus dem Internet benutzen. Du solltest jedoch darauf achten, dass der Generator auch Newsletter, Kontaktformulare, Social-Media-Nutzung und Tracking mit abfragt. Wer sich also rechtlich ein wenig auskennt, kann diese Datenschutzerklärung über „die Datennutzung bei Verwendung der Website“ auch mit einem Generator erstellen.
Dies ist aber nur der erste Schritt. Als Personal Trainer bist du auch verpflichtet, deinen Klienten mitzuteilen, welche Daten von ihnen du wie und wofür verarbeitest und speicherst. Du brauchst also eine zusätzliche Datenschutzerklärung. Da diese aber individuell und je nach Trainingskonzept unterschiedlich ist, solltest dich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. In der zweiten Datenschutzerklärung muss zum Beispiel vermerkt sein, wenn du für die Trainingsplanung eine externe Software benutzt und die Kundendaten dort einträgst. Dem Kunden müssen der Namen der Software und des Anbieters samt Adresse mitgeteilt werden. Wenn du nicht nur anonymisierte Daten einträgst, musst du mit dem Anbieter auch eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.

3. VERBOTENE WERBUNG

Werbung im Sport- und Fitnessbereich ist aufgrund der vielen Einschränkungen im Heilmittelwerbegesetz und im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gar nicht so einfach. Voraussetzung für Werbung ist danach immer, dass diese nicht „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ ist. Daher dürfen Bewertungen und Dankesbotschaften nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person tatsächlich nach deinem Trainingskonzept/deiner Methode trainiert hat und mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Ebenso darf der Behandlungs- bzw. Trainingserfolg nicht übertrieben und undifferenziert dargestellt werden. Es muss immer deutlich gemacht werden, dass sich diese Bewertung auf den Einzelfall dieses Klienten bezieht und kein allgemeines Wirkungsversprechen für deine Trainingsmethoden ist. Unproblematisch sind zusammenfassende Aussagen mehrerer Klienten, vorausgesetzt, sie entsprechen auch der Wahrheit. Beispiel: „Rund zwei Drittel meiner Klienten berichten nach nur drei Einheiten über mehr Beweglichkeit im Nacken- und Schulterbereich.“
Erlaubt sind auch Werbeaussagen, die sich auf die Art und Weise des Trainings beziehen. Beispiel: „Coach Daniel hat das Training immer wieder an meine berufliche Situation angepasst, was erheblich zum Erfolg meiner Abnahme beigetragen hat.“ Weiter darf der Klient für die Bewertung nicht bezahlt oder anderweitig entlohnt worden sein. Hinter der Bewertung darf also kein wirtschaftliches Interesse gestanden haben. Alles andere wäre unlauterer Wettbewerb. Das klingt erst mal logisch, wird bei der Umsetzung in der Praxis aber oft nicht berücksichtigt. Daher können Posts wie dieser von einem kleinen Frauen-Fitnessstudio richtig teuer werden: „Für die coolste Google-Bewertung verlosen wir ein kleines Dankeschön-Geschenk. Also los geht‘s: Drei, zwei, eins … Bewertet uns!“ Wer im Business „unlauter“ handelt, kann von der Konkurrenz auf Schadensersatz und Herausgabe des damit gemachten Gewinns verklagt werden. Schlimmer noch, du kannst zur Löschung all deiner Bewertungen verpflichtet werden, auch derjenigen, die du vor der Gewinnspiel-Aktion schon hattest.

4. SCHRIFTLICHER VERTRAG FEHLT

Aus rechtlicher Sicht braucht es keinen schriftlichen Vertrag mit den Klienten; mündliche Absprachen sind oftmals genauso gültig. Im Streitfall ergibt sich dann aber häufig das Problem, dass du als Trainer die konkrete Vereinbarung, um die man sich streitet, nicht beweisen kannst. Damit es zu keinen Streitigkeiten kommt und man im Ernstfall einen schriftlichen Beweis hat, solltest du mit deinem Klienten immer einen schriftlichen Vertrag schließen. Wichtig dabei ist, dass sich beide, also Trainer und Klient, über den Inhalt einig sind, damit der Vertrag überhaupt wirksam zustande kommt. Des Weiteren müssen in einem Vertrag mindestens die folgenden fünf Angaben enthalten sein:

  • Vertragspartner mit Anschrift
  • Beschreibung der Dienstleistung
  • SEPA-Mandat mit separater Unterschrift
  • Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
  • Ausdrückliche Einbeziehung der AGB

Kein zwingend erforderlicher, aber dennoch wichtiger Punkt ist eine Vereinbarung zum Ausfallhonorar – also was passieren soll, wenn der Klient nicht am Kurs teilnimmt oder ein Training kurzfristig absagt.

5. PERSÖNLICHE HAFTUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT

Von „Haftung“ spricht man immer dann, wenn es ein Ereignis gab, bei dem jemand einen Schaden erlitten hat und ein anderer daran schuld war. Ein Trainer ist dazu verpflichtet, über mögliche Risiken und gesundheitliche Schäden aufzuklären und diese abzuwenden. Das hat zur Folge, dass ein Trainer für eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung sowie die daraus folgenden Verletzungen haftet. Als Konsequenz muss dann meistens Schadensersatz geleistet und Schmerzensgeld gezahlt werden. Ein wichtiger Punkt ist auch die Frage nach der Schuld. Im Fitness- und Sportbereich ist entscheidend, ob der Schaden, z. B. eine Sturzverletzung, gerade deshalb erfolgte, weil der Trainer seine Fürsorgepflicht verletzt hat oder ob sich ein normales sportliches Risiko gehandelt hat. Wenn ein Trainer ohne Rücksicht auf den individuellen Ausbildungsfortschritt und ohne auf die Schwierigkeiten hinzuweisen den Klienten trainieren lässt und es zu einem Schaden aufgrund von Überforderung kommt, liegt eine Pflichtverletzung vor. Dies haben Gerichte zum Beispiel bejaht bei einem Sturz einer Klientin von einem Gerät, nachdem der Trainer sie in der Probestunde unbeaufsichtigt auf dem Gerät hat trainieren lassen. Hingegen ist von einem normalen sportlichen Risiko auszugehen, wenn ein fortgeschrittener Klient beim Trailrunning über eine Wurzel stürzt oder sich die Hose an einem Ast aufreißt. Im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann man die Haftung für Schäden, die ein Klient während des Trainings erleidet, wirksam begrenzen. Dabei kommt es jedoch auf eine korrekte Formulierung an. Ansonsten nützt es dir im Streitfall nichts. Unwirksam ist zum Beispiel die folgende Formulierung: „Der Klient erkennt den Haftungsausschluss des Trainers für Schäden jeder Art an“ oder auch „Der Klient trainiert auf eigene Gefahr“. Solche Klauseln sind unwirksam, da diese den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet sowie eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt. Das geht nicht.

FREIBERUFLER ODER GEWERBETREIBENDER?

Überlegungen dazu sind wichtig, weil du als Freiberufler zwar Einkommenssteuer und Umsatzsteuer zahlst, aber keine Gewerbesteuer und du profitierst von einer einfacheren Buchführung. Der Nachteil einer freiberuflichen Tätigkeit ist jedoch, dass du verpflichtet bist, Abgaben zur Rentenversicherung zu zahlen. Ein „freier Beruf“ ist ein selbstständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf, für den es eine „besondere berufliche Qualifikation“ bedarf. Weiter muss es sich dabei um die „eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art“ handeln. Da ein Personal Trainer oftmals sowohl beratend als auch unterrichtend tätig ist, ist die Einordnung schwierig.
Entscheidend ist wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Gibst du eher Kurse und vermittelst bestimmte Kenntnisse, liegt dein Schwerpunkt auf der unterrichtenden Tätigkeit. Betreust du hingegen einzelne Kunden und bietest ein individuell auf sie zugeschnittenes Programm, dann wirst du eher als Berater eingeordnet, wofür du ein Gewerbe anmelden musst.
Ob du als Freiberufler eingestuft werden kannst oder nicht, entscheidet letztlich immer das Finanzamt. Wenn ein Teil deiner Tätigkeit für sich betrachtet als freiberuflich, ein anderer Teil aber als gewerblich anzusehen ist, solltest du die beiden trennen und zwei Unternehmen anmelden. Bitte beachte dabei, dass die Kleinunternehmerregelung personengebunden ist. Das heißt, die Umsätze aller deiner Unternehmen werden zusammengerechnet und dürfen die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht überschreiten.“


JULIA RUCH
Die Anwältin und Inhaberin der aktivKANZLEI verfügt über langjährige Erfahrungen in den Bereichen Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht und Verhandlungsführung. Der Schwerpunkt ihrer Kanzlei liegt auf der Beratung von Fitnessstudios und Trainern.
www.aktivkanzlei.de


Fotos: Sir Oliver – stock.adobe.com

 

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